Haus- und Benutzungsordnung

der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG

Haus- und Benutzungsordnung

der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Haus- und Benutzungsordnung erstreckt sich auf das umfriedete Arenagelände der OWL ARENA und des OWL EVENT CENTER einschließlich aller Gebäude, Anlagen und Parkplätze.

(2) Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Haus- und Benutzungsordnung.

(3) Die Besucher bestätigen mit dem Betreten des Geltungsbereiches die Kenntnisnahme und Anerkennung diese Haus- und Benutzungsordnung als verbindlich.

§ 2
Hausrecht

(1) Der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG steht im gesamten Geltungsbereich das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetz einem Mieter zusteht.

(2) Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird durch die OWL Sport & Event GmbH & Co. KG oder von ihr beauftragten Dienstkräften geltend gemacht.

§ 3
Verhalten im Geltungsbereich der
Haus- und Benutzungsordnung

(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Jeder Besucher hat Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.

 (3) Jeder Besucher hat Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(4) Die Brandschutzordnung ist zu beachten.

§ 4
Aufenthalt/Eingangskontrollen

(1) Auf dem Arenagelände dürfen sich an den Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.

(2) Jeder Besucher ist beim Betreten des Arenageländes, an Kontrollstellen sowie nach Aufforderung innerhalb des Geländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst des Veranstalters, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Arenaverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Geländes ausgeschlossen.

(4) Besucher, die offensichtlich unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder Gegenstände / Sachen im Sinne des § 5 (Verbote) mitführen und mit deren Sicherstellung nicht einverstanden sind, werden des Geländes verwiesen.

(5) Der Sicherheitsdienst darf, auch mit technischen Hilfsmitteln, Besucher mit seinem Einverständnis überprüfen und durchsuchen, um ein Verbot gem. § 5 oder einen Verstoß gegen das Verhaltensgebot nach § 2 Ziff. 1., festzustellen. Verweigert er seine Zustimmung, so hat er den Veranstaltungsort zu verlassen, sofern objektiv die Besorgnis besteht, dass ein Verbleib des Besuchers die Sicherheit der Veranstaltung gefährden könnte. Die Kosten der Eintrittskarte werden in diesem Fall nicht erstattet.  

(6) Die Besucher dürfen nur den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnehmen. Aus Sicherheitsgründen oder zur Abwehr von Gefahren sind sie auf Anweisung des Ordnungsdienstes, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz -ggf. auch in einem anderen Block- einzunehmen.

(7) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

(8) Zur Sicherheit der Besucher wird der Geltungsbereich und das Umfeld mit einem Radius von maximal 300 m audio- und videoüberwacht.

(9) Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein.

(10) Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person Zutritt. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt. Es gilt das Jugendschutzgesetz.

§ 5
Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten, Überlassen und Tragen folgender Gegenstände untersagt:

a) Waffen jeder Art

b) sonstige Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen bzw. hervorzurufen oder Gegenstände, die geeignet sind und bei denen zu vermuten ist, dass sie als Wurfgegenstände genutzt oder als Waffen eingesetzt werden könnten

c) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- oder linksradikales Propagandamaterial sowie Fahnen, Transparente, Schriftmaterial, Sticker, Aufnäher oder Kleidungsstücke u. ä., deren Aufschrift/Aufdruck geeignet ist, Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diskriminieren

d) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge

e) sperrige Gegenstände, wie z.B. Transparente, Fahnen, Banner (größer als DIN A3), Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Rucksäcke, Stockschirme, Taschen (größer als DIN A4), Helme

f) Megaphone, Laserpointer

g) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Leuchtmunition und andere pyrotechnische Gegenstände

h) Das Mitführen von medizinisch notwendigen Gehilfen (Rolatoren) ist aus Sicherheitsgründen nur in ausgewiesen Bereichen erlaubt. Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt Besuchern mit körperlichen Einschränkungen aus Sicherheitsgründen umzuplatzieren.

i) Das Mitführen von Getränken und Speisen auf das Arenagelände ist unter Umständen gestattet. Erlaubt sind PET-Flaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 0,5l und trockene Speisen.

(2) Den Besuchern ist weiterhin verboten:

a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Dritte oder Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexuellen Orientierung durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;

b) Tiere, mit Ausnahme Blinden- oder Rettungshunden, mitzuführen;

c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen (insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer) zu besteigen oder zu überklettern;

d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, Bühnenanlagen, Funktionsräume), zu betreten;

e) die Anlagen/Verkehrsflächen zu verunreinigen;

f) innerhalb des Arenageländes Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzufeuern;

g) Waren aller Art feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;

h) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, die Veranstaltung zu stören.

§ 6
Betretungsausschluss/Arenaverweisung/Arenaverbote

Personen, die gegen Vorschriften dieser Haus- und Benutzungsordnung verstoßen, können vom Betreten des Geländes ausgeschlossen oder des Geländes verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.

§ 7
Inverwahrungnahme von Gegenständen

(1) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden durch den Ordnungsdienst in Verwahrung genommen und –soweit sie nicht für Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden- nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrungnahme an den Eigentümer bzw. die Person, von der sie in Verwahrung genommen worden sind, auf Verlangen zurückgegeben.

(2) Die in Verwahrung genommenen Sachen werden zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, so werden sie an das Fundbüro der Stadt HalleWestfalen (Stadt HalleWestfalen, Fundbüro, Ravensberger Straße 1, 33790 HalleWestfalen, Telefon: 0 52 01/18 31 52, Fax: 0 52 01/18 31 55) gegeben und können dort innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist abgeholt werden.

§ 8
Das Mitführen von Kameras und Videokameras zu Veranstaltungen

(1) Das Mitführen von Kameras und Videokameras ist, aufgrund von Vorgaben des Veranstalters bzw. des Managements des jeweiligen Künstlers, untersagt. Diese Gegenstände werden daher am Eingang zum Veranstaltungsgelände in Verwahrung genommen und nach der Veranstaltung bzw. beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes wieder ausgehändigt. Der jeweilige Veranstalter untersagt darüber hinaus eventuell das Fotografieren mit Fotohandys, Digitalkameras oder i-Pods.

In Ausnahmefällen (Sportveranstaltungen, TERRA WORTMANN OPEN) kann das fotografieren für private Zwecke erlaubt sein. Dazu darf keine professionelle Kameraausrüstung benutzt werden.

(2) Film- und Fotoaufnahmen für kommerzielle Zwecke sind grundsätzlich nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

(3) Bitte beachten Sie vor Betreten des Veranstaltungsgeländes die Aushänge und Hinweise am jeweiligen Veranstaltungstag.

§ 9
Haftung

(1) Das Betreten der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.

(2) Der Veranstalter haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalter oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 (3) Der Veranstalter haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalter oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(5) Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.

(6) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Der Erwerb von Gehörschutz ist auf dem Gelände gegen ein Entgelt möglich.

(7) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

§ 10
Schlussbestimmungen

(1) Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Diese Haus- und Benutzungsordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

(3) Diese Haus- und Benutzungsordnung ist an den Zugängen zur Veranstaltungsstätte öffentlich ausgehängt.

 

HalleWestfalen, den 09. Juni 2017

 

Ralf Weber

(Geschäftsführer der OWL Sport & Event GmbH & Co. KG)